Wer 2026 eine Steuererklärung abgeben muss, Vorauszahlungen leistet oder ein Gewerbe betreibt, sollte die wichtigsten Termine im Blick behalten. Verpasste Fristen führen schnell zu Verspätungszuschlägen oder Säumniszuschlägen. Dieser Beitrag fasst die zentralen Abgabetermine für Privatpersonen, Selbstständige und Unternehmen zusammen – inklusive des aktuellen Stands zur Steuererklärung für das Jahr 2025.
Hinweis: Bei diesem Artikel handelt es sich nicht um eine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Artikel wurde mit großer Sorgfalt recherchiert. Dennoch sind alle Angaben, insbesondere zu Kosten oder Preisen ohne Gewähr und können sich jederzeit ändern. Der Artikel wurde am 11.09.2026 veröffentlicht und zuletzt am 11.09.2026 editiert.
Stand heute: Die reguläre Frist für die Steuererklärung 2025 ist bereits verstrichen
Wichtig für alle, die ihre Steuererklärung 2025 noch nicht eingereicht haben: Die reguläre Abgabefrist für Steuerpflichtige ohne steuerliche Beratung endete am 31. Juli 2026. Dieser Termin liegt bereits hinter uns. Wer bis dahin nicht abgegeben hat, sollte jetzt zügig handeln, da das Finanzamt in solchen Fällen in der Regel automatisch einen Verspätungszuschlag festsetzt und zudem eine Erinnerung mit neuer Nachfrist verschicken kann.
Wer sich von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen lässt, hat dagegen noch Zeit: Für diese Fälle verlängert sich die Frist für das Steuerjahr 2025 automatisch bis zum 28. Februar 2027. Da dieser Tag 2027 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich der Termin auf den nächsten Werktag, den 1. März 2027.
Was droht bei verspäteter Abgabe?
- Grundsätzlich kann das Finanzamt schon vor Ablauf von 14 Monaten nach dem Steuerjahr einen Verspätungszuschlag verhängen, spätestens jedoch danach automatisch.
- Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung.
- Wer merkt, dass die Frist nicht zu halten ist, kann vor Fristablauf einen formlosen, begründeten Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt stellen, etwa bei Krankheit oder fehlenden Unterlagen.
Freiwillige Steuererklärung: Vier Jahre Zeit
Wer nicht gesetzlich zur Abgabe verpflichtet ist, sondern freiwillig eine Steuererklärung einreicht, um sich zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen, hat deutlich mehr Zeit: Die sogenannte Antragsveranlagung ist rückwirkend bis zu vier Jahre möglich. Für das Steuerjahr 2025 bedeutet das eine Frist bis zum 31. Dezember 2029.
Termine für die Steuererklärung 2026 (Abgabe im Jahr 2027)
Wer schon jetzt vorausplanen möchte: Für das laufende Steuerjahr 2026 gelten voraussichtlich folgende Termine, sofern der Gesetzgeber die reguläre Systematik beibehält:
- Ohne steuerliche Beratung: bis 31. Juli 2027
- Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: bis 29. Februar 2028 (2028 ist ein Schaltjahr; die genaue Terminverschiebung durch Wochenenden ist rechtzeitig zu prüfen)
Termine für Gewerbetreibende und Selbstständige 2026
Für Unternehmen und Selbstständige kommen neben der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung noch weitere laufende Fristen hinzu.
Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA)
Die Umsatzsteuer ist eine Anmeldesteuer: Unternehmen ermitteln sie selbst und melden sie fortlaufend ans Finanzamt.
- Monatliche Abgabe: jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats fällig (bei Betrieben, die im Vorjahr mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuer gezahlt haben, sowie bei Existenzgründern im Gründungsjahr und Folgejahr).
- Vierteljährliche Abgabe: ebenfalls bis zum 10. Tag nach Quartalsende (10.01., 10.04., 10.07., 10.10.).
- Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist jeweils um einen Monat (z. B. 10.02., 10.05., 10.08., 10.11. bei quartalsweiser Abgabe). Voraussetzung ist eine beim Finanzamt beantragte Dauerfristverlängerung, für die bei monatlicher Abgabe eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Vorjahresumsatzsteuer zu leisten ist.
- Fällt der 10. eines Monats auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Vierteljährliche Vorauszahlungen
Für mehrere Steuerarten fallen unterjährig quartalsweise Vorauszahlungen an:
| Steuerart | Fällig am (2026) |
|---|---|
| Einkommensteuer-Vorauszahlung | 10.03. / 10.06. / 10.09. / 10.12. |
| Kirchensteuer-Vorauszahlung | 10.03. / 10.06. / 10.09. / 10.12. |
| Körperschaftsteuer-Vorauszahlung | 10.03. / 10.06. / 10.09. / 10.12. |
| Gewerbesteuer-Vorauszahlung | 15.02. / 15.05. / 17.08. / 16.11. |
| Grundsteuer-Vorauszahlung | 15.02. / 15.05. / 17.08. / 16.11. |
Bei allen Fälligkeitsterminen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisung (nicht bei Bar- oder Scheckzahlung): Wird innerhalb dieser drei Tage gezahlt, fällt in der Regel kein Säumniszuschlag an.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Wer innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten erbringt, muss zusätzlich die Zusammenfassende Meldung abgeben – bei monatlicher Abgabe jeweils bis zum 25. des Folgemonats.
Lohnsteuer-Anmeldung
Arbeitgeber müssen die einbehaltene Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer je nach Betriebsgröße monatlich, vierteljährlich oder jährlich anmelden und abführen, in der Regel ebenfalls bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums.
Lohnsteuerbescheinigung
Die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr an die Finanzverwaltung muss bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen (für 2025 also bis zum 28. Februar 2026, der auf einen Samstag fällt und sich daher auf den nächsten Werktag verschiebt).
Restliche wichtige Termine bis Jahresende 2026
Für die verbleibenden Monate des Jahres 2026 sind unter anderem folgende Stichtage relevant:
- 17. August 2026: Gewerbesteuer- und Grundsteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal
- 10. September 2026: Einkommensteuer-, Kirchensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal
- Laufend, jeweils zum 10. des Monats: Umsatzsteuer-Voranmeldung (mit Dauerfristverlängerung entsprechend einen Monat später)
- 16. November 2026: Gewerbesteuer- und Grundsteuer-Vorauszahlung für das vierte Quartal
- 10. Dezember 2026: Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung für das vierte Quartal
Regionale Feiertage können in einzelnen Bundesländern zu leichten Verschiebungen führen, insbesondere bei Terminen im Oktober und November.
Fazit
Die wichtigste Frist des Jahres, der 31. Juli 2026 für die freiwillig unberatene Steuererklärung 2025, ist inzwischen verstrichen – wer noch nicht abgegeben hat, sollte dies zeitnah nachholen, um einen wachsenden Verspätungszuschlag zu vermeiden. Für beratene Steuerpflichtige bleibt dagegen bis Ende Februar beziehungsweise Anfang März 2027 Zeit. Selbstständige und Unternehmen sollten zusätzlich ihre laufenden Pflichten im Blick behalten: monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen, vierteljährliche Vorauszahlungen bei Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Grundsteuer sowie gegebenenfalls die Zusammenfassende Meldung für EU-Geschäfte. Ein Blick in den eigenen Steuerbescheid oder ein Gespräch mit dem Finanzamt schafft Klarheit über die individuell geltenden Fristen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
Quellen
- Finanztip: Steuererklärung 2025: Frist abgelaufen – was tun?
- Volksbanken Raiffeisenbanken: Abgabefrist Steuererklärung 2025: Termine und Fristen im Überblick
- Steuertipps.de: Steuerterminkalender 2026 – Alle Steuertermine 2026 auf einen Blick
- Steuertipps.de: Abgabefristen für die Steuererklärung
- für-Gründer.de: Buchhaltungsfristen 2026 für Unternehmer
- Rödl & Partner: Steuertermine 2026 (PDF)