Kleinunternehmerregelung & Gewerbesteuer: Umsatzgrenzen im Überblick 2026

Für Gründerinnen, Selbstständige und kleine Unternehmen gehören die Umsatzsteuer-Befreiung nach der Kleinunternehmerregelung und die Gewerbesteuer zu den wichtigsten Stellschrauben bei der Steuerplanung. Beide Regelungen wurden in den vergangenen Jahren angepasst und gelten 2026 in einer weitgehend gefestigten Form. Dieser Beitrag zeigt, welche Umsatzgrenzen aktuell gelten, wie die Gewerbesteuer berechnet wird und worauf kleine Unternehmen achten sollten.

Hinweis: Bei diesem Artikel handelt es sich nicht um eine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Artikel wurde mit großer Sorgfalt recherchiert. Dennoch sind alle Angaben, insbesondere zu Kosten oder Preisen ohne Gewähr und können sich jederzeit ändern. Der Artikel wurde am 11.09.2026 veröffentlicht und zuletzt am 11.09.2026 editiert.

Kleinunternehmerregelung 2026: Die zwei entscheidenden Grenzen

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Selbstständige und kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer, wenn bestimmte Umsatzgrenzen eingehalten werden. Seit der Reform durch das Wachstumschancengesetz zum 1. Januar 2025 gelten deutlich höhere Schwellenwerte, die auch 2026 unverändert weiter angewendet werden:

  • Vorjahresumsatz: maximal 25.000 Euro netto im vorangegangenen Kalenderjahr
  • Laufendes Jahr: maximal 100.000 Euro netto im aktuellen Kalenderjahr

Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Wer im Vorjahr über der 25.000-Euro-Grenze lag, kann die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr grundsätzlich nicht mehr anwenden – unabhängig davon, wie hoch der geplante Umsatz im laufenden Jahr tatsächlich ausfällt.

Die 100.000-Euro-Grenze wirkt sofort, nicht erst zum Jahresende

Eine wichtige Neuerung seit der Reform: Die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr ist eine harte Grenze ohne Prognosespielraum. Früher konnte man bei einer glaubhaften Prognose unter der alten 50.000-Euro-Schwelle bleiben, auch wenn am Jahresende mehr Umsatz erzielt wurde. Das gilt seit 2025 nicht mehr: Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung unmittelbar mit dem Umsatz, der die Grenze übersteigt – nicht erst zum nächsten Jahreswechsel. Bereits zuvor ausgeführte Umsätze bleiben davon unberührt und umsatzsteuerfrei.

Netto statt brutto

Seit dem 1. Januar 2025 beziehen sich beide Grenzwerte auf den Nettoumsatz, also den Umsatz ohne Umsatzsteuer. Zuvor war die frühere 22.000-Euro-Grenze ein Bruttowert. Diese technische Umstellung erleichtert in der Praxis die Berechnung, da Kleinunternehmer ohnehin keine Umsatzsteuer ausweisen.

Neu: Die EU-Kleinunternehmerregelung

Seit 2025 gibt es zusätzlich eine EU-weite Variante der Kleinunternehmerregelung. Wer die Steuerbefreiung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen möchte, kann sich einmalig beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren und erhält eine spezielle Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Voraussetzung ist, dass der EU-weite Gesamtumsatz 100.000 Euro im Jahr nicht überschreitet; zusätzlich gelten die jeweiligen nationalen Schwellenwerte der einzelnen Länder. Wer die EU-Regelung nutzt, muss quartalsweise eine Umsatzmeldung beim BZSt abgeben.

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

  • Vorteil: Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen, weniger Verwaltungsaufwand, keine laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
  • Nachteil: Kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen. Wer hohe Investitionen tätigt oder überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Geschäftskunden verkauft, fährt mit der Regelbesteuerung oft günstiger.
  • Ein freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist möglich, bindet aber in der Regel für mehrere Jahre.

Gewerbesteuer 2026: Freibetrag, Steuermesszahl und Hebesatz

Wer ein Gewerbe betreibt, ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig – unabhängig davon, ob die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer angewendet wird. Beide Regelungen sind voneinander unabhängig: Ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer kann trotzdem Gewerbesteuer zahlen müssen, sobald der Gewinn den gewerbesteuerlichen Freibetrag übersteigt.

Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

  • Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer.
  • Freiberufler im Sinne des § 18 EStG – etwa Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Künstler oder Journalisten – sowie Land- und Forstwirte und reine Vermögensverwaltungen sind von der Gewerbesteuer befreit.

Der Freibetrag

Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Vereine erhalten einen Freibetrag von 5.000 Euro. Kapitalgesellschaften wie GmbHs erhalten hingegen keinen Freibetrag und zahlen Gewerbesteuer bereits ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.

Steuermesszahl und Berechnung

Die bundeseinheitliche Steuermesszahl liegt bei 3,5 Prozent. Die Berechnung läuft in mehreren Schritten:

  1. Gewinn aus Gewerbebetrieb ermitteln
  2. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG addieren (zum Beispiel Anteile von Finanzierungszinsen, Mieten und Pachten oberhalb bestimmter Freigrenzen)
  3. Kürzungen nach § 9 GewStG abziehen (etwa für eigenen Grundbesitz)
  4. Ergebnis auf volle 100 Euro abrunden = Gewerbeertrag
  5. Freibetrag von 24.500 Euro abziehen (bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
  6. Verbleibenden Betrag mit 3,5 Prozent multiplizieren = Steuermessbetrag
  7. Steuermessbetrag mit dem gemeindespezifischen Hebesatz multiplizieren = zu zahlende Gewerbesteuer

Der Hebesatz: Je nach Gemeinde sehr unterschiedlich

Anders als die Steuermesszahl wird der Hebesatz von jeder Gemeinde eigenständig festgelegt. Der gesetzliche Mindesthebesatz liegt bei 200 Prozent, der bundesweite Durchschnitt lag zuletzt bei rund 400 bis 440 Prozent. Beispiele für 2026 (Stand Anfang des Jahres): München etwa 490 Prozent, Hamburg etwa 470 Prozent, Frankfurt am Main etwa 460 Prozent, Berlin etwa 410 Prozent. Da sich Hebesätze jährlich ändern können, lohnt sich vor einer konkreten Kalkulation immer ein Blick auf die aktuelle Satzung der jeweiligen Gemeinde.

Hinweis zur künftigen Rechtslage: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, den gesetzlichen Mindesthebesatz ab 2027 von 200 auf 280 Prozent anzuheben. Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt jedoch noch unverändert der bisherige Mindestsatz von 200 Prozent.

Rechenbeispiel

Ein Einzelunternehmen erzielt einen Gewerbeertrag von 60.253 Euro, abgerundet auf 60.200 Euro.

  • 60.200 Euro − 24.500 Euro Freibetrag = 35.700 Euro
  • 35.700 Euro × 3,5 % Steuermesszahl = 1.249,50 Euro, abgerundet 1.249 Euro Steuermessbetrag
  • Bei einem Hebesatz von 380 Prozent: 1.249 Euro × 3,8 = 4.746,20 Euro Gewerbesteuer

Anrechnung auf die Einkommensteuer

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können die gezahlte Gewerbesteuer über eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG bis zum 3,8-fachen des Steuermessbetrags auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen. In vielen Fällen – insbesondere bei niedrigeren Hebesätzen – wird die Gewerbesteuerbelastung dadurch faktisch neutralisiert. Ein darüberhinausgehender Vorteil ist gesetzlich ausgeschlossen: Die Anrechnung darf nie höher ausfallen als die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.

Kleinunternehmerregelung und Gewerbesteuer im Zusammenspiel

Für die praktische Planung lohnt sich ein Blick auf beide Regelungen gemeinsam:

  • Die Kleinunternehmerregelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer und richtet sich nach dem Umsatz (25.000 Euro / 100.000 Euro).
  • Die Gewerbesteuer betrifft den Gewerbeertrag, also im Kern den Gewinn nach Hinzurechnungen und Kürzungen, und greift bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften erst oberhalb von 24.500 Euro.
  • Ein kleines Unternehmen kann somit gleichzeitig umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer und gewerbesteuerpflichtig sein, wenn der Umsatz unter 100.000 Euro, der erzielte Gewinn aber über 24.500 Euro liegt.

Fazit

Für 2026 bleiben die 2025 eingeführten, deutlich angehobenen Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung bestehen: 25.000 Euro Vorjahresumsatz und eine harte 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr. Wer diese überschreitet, wird sofort und nicht erst zum Jahreswechsel umsatzsteuerpflichtig. Bei der Gewerbesteuer bleibt der bundeseinheitliche Rahmen mit 24.500 Euro Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie einer Steuermesszahl von 3,5 Prozent unverändert, während die tatsächliche Belastung stark vom individuellen Hebesatz der Gemeinde abhängt. Wer beide Regelungen im Blick behält und die eigene Umsatz- und Gewinnentwicklung regelmäßig prüft, vermeidet böse Überraschungen bei der Steuerlast.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

Quellen