Wer arbeitslos wird, macht sich meist zuerst Gedanken um Miete, Krankenversicherung und den Lebensunterhalt. Schnell taucht aber auch die Frage auf: Was passiert eigentlich mit der eigenen Kreditkarte? Muss man sie kündigen, sobald man Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehungsweise das neue Grundsicherungsgeld beantragt? Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage und die praktischen Folgen im Jahr 2026.
Die wichtigste Antwort vorab
Eine bereits bestehende Kreditkarte darf grundsätzlich behalten werden – egal ob man Arbeitslosengeld I (ALG I) von der Arbeitsagentur oder Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) vom Jobcenter erhält. Weder die Arbeitsagentur noch das Jobcenter verlangen von sich aus, dass ein Kreditkartenvertrag gekündigt wird. Der Vertrag über eine Kreditkarte ist kein „Vermögen“, das verwertet werden müsste. Entscheidend ist vielmehr, wie mit dem Konto und dem eingeräumten Kreditrahmen umgegangen wird. Mehr zur Frage: Was passiert mit Kreditkarte bei Arbeitslosigkeit?
Warum die Kreditkarte selbst kein Vermögen ist
Bei Leistungen wie dem Grundsicherungsgeld prüft das Jobcenter, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, das vorrangig für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss. Dazu zählen zum Beispiel Bankguthaben, Bausparverträge, Aktien oder Fahrzeuge oberhalb bestimmter Freibeträge. Eine Kreditkarte selbst ist dagegen nur ein Zahlungsmittel beziehungsweise ein Kreditrahmen, den die Bank einräumt. Solange dieser Rahmen nicht in Anspruch genommen wird, entsteht daraus kein Vermögenswert, der angerechnet werden könnte. Anders sieht es aus, wenn auf der Karte tatsächlich Guthaben liegt, etwa bei einer Prepaid-Kreditkarte: Dieses Guthaben zählt wie jedes andere Bankguthaben zum Vermögen und muss bei der Antragstellung angegeben werden.
Schonvermögen 2026: Was sich durch die Reform geändert hat
Seit dem 1. Juli 2026 löst das Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld ab. Mit der Reform hat sich auch die Regelung zum sogenannten Schonvermögen verändert, also zu dem Betrag, den Leistungsbeziehende behalten dürfen, ohne dass ihre Leistungen gekürzt werden. Bislang galt im ersten Jahr des Leistungsbezugs eine einheitliche Karenzzeit mit einem Freibetrag von 40.000 Euro für eine alleinstehende Person, der sich für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft um 15.000 Euro erhöhte. Nach Ablauf des ersten Jahres reduzierte sich der Betrag einheitlich auf 15.000 Euro pro Person.
Mit dem neuen Grundsicherungsgeld wurde diese Karenzzeit vollständig abgeschafft. Betroffene müssen von vornherein größere Teile ihres eigenen Vermögens für den Lebensunterhalt einsetzen, und die Schonvermögensgrenze wird künftig nach dem Alter gestaffelt. Konkret gilt als unschädliches Schonvermögen seit der Reform ein altersabhängiger Freibetrag zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person, wobei der Betrag umso niedriger ausfällt, je jünger die Person ist. Für die Kreditkarte bedeutet das: Wer auf einem Prepaid-Konto oder einem verbundenen Girokonto Guthaben oberhalb dieser Freibeträge hält, muss es grundsätzlich zunächst für den eigenen Lebensunterhalt aufbrauchen, bevor Grundsicherungsgeld gezahlt wird.
Wichtig ist der Unterschied zum Arbeitslosengeld I: Diese Versicherungsleistung wird unabhängig vom eigenen Vermögen gezahlt, da sie aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert wird und keine Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt. Wer ALG I bezieht, muss also weder Vermögen noch eine bestehende Kreditkarte offenlegen oder verwerten.
Kann das Jobcenter verlangen, die Karte zu kündigen?
Nein. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, nach der eine bestehende Kreditkarte während des Leistungsbezugs zwingend gekündigt werden müsste. Das Jobcenter kann lediglich im Einzelfall unangemessen hohe laufende Kosten hinterfragen, etwa eine teure Premium-Kreditkarte mit hoher Jahresgebühr, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass die Hilfebedürftigkeit selbst verschuldet vergrößert wird. In der Praxis betrifft das aber vor allem Fälle mit sehr hohen Gebühren oder Statuskarten, nicht die klassische kostenlose Kreditkarte.
Das eigentliche Risiko: Schulden durch den Kreditrahmen
Auch wenn man die Karte behalten darf, bleibt ein finanzielles Risiko bestehen. Wird der Kreditrahmen der Karte genutzt und die monatliche Rechnung nicht rechtzeitig beglichen, fallen Sollzinsen an, die je nach Anbieter deutlich ausfallen können und schnell zu einer Schuldenspirale führen können. Weder die Arbeitsagentur noch das Jobcenter übernehmen solche privaten Kreditkartenschulden. Wer bereits merkt, dass die Karte während der Arbeitslosigkeit zur Kostenfalle wird, sollte sie möglichst nicht mehr für neue Ausgaben nutzen und stattdessen auf ein Guthabenkonto ohne Überziehungsmöglichkeit umsteigen.
Neue Kreditkarte während der Arbeitslosigkeit beantragen
Schwieriger wird es, wenn während der Arbeitslosigkeit eine neue klassische Kreditkarte mit Kreditrahmen beantragt werden soll. Banken bewerten fehlendes regelmäßiges Einkommen als Risiko und lehnen entsprechende Anträge häufig ab, da eine echte Kreditkarte mit Kreditrahmen ohne Einkommen kaum zu bekommen ist. Als Alternativen bieten sich vor allem zwei Kartentypen an:
- Prepaid-Kreditkarten: Sie funktionieren wie eine klassische Kreditkarte, werden aber zuvor mit eigenem Guthaben aufgeladen. Es gibt bei ihnen keinen Kreditrahmen, sodass keine Gefahr besteht, Schulden anzuhäufen, und in der Regel wird auch keine Schufa-Abfrage durchgeführt.
- Debitkarten: Auch sie ermöglichen nur Ausgaben in Höhe des vorhandenen Kontoguthabens und werden meist unabhängig von der Bonität ausgegeben.
Zusätzlich hat jede Person in Deutschland seit einer gesetzlichen Reform im Jahr 2016 einen Anspruch auf ein Basiskonto, das sogenannte Jedermann-Konto. Kreditinstitute dürfen Menschen ohne Einkommen, Erwerbstätigkeit oder Wohnung grundsätzlich nicht mehr als Kunden ablehnen. Dieses Basiskonto kommt allerdings meist ohne klassische Kreditkarte, sondern mit einer einfachen Bankkarte. Auch spannend: Hauskredit – Allgemeine Tipps und Infos 2026
Kurzüberblick: Was gilt für wen
| Situation | Bestehende Kreditkarte behalten? | Neue Kreditkarte beantragen |
|---|---|---|
| Arbeitslosengeld I | Ja, uneingeschränkt möglich, da keine Vermögensprüfung erfolgt | Schwierig, da Einkommensnachweis meist verlangt wird |
| Grundsicherungsgeld (vormals Bürgergeld) | Ja, die Karte selbst zählt nicht als Vermögen | Kaum möglich; Prepaid- oder Debitkarte als Alternative |
| Guthaben auf Prepaid-Karte oberhalb Freibetrag | Muss ggf. für Lebensunterhalt eingesetzt werden | Nicht relevant |
Fazit
Wer arbeitslos wird, muss seine Kreditkarte in aller Regel nicht kündigen. Weder beim Arbeitslosengeld I noch beim neuen Grundsicherungsgeld gilt der Kartenvertrag selbst als Vermögenswert. Entscheidend ist allein, wie mit dem eingeräumten Kreditrahmen umgegangen wird und ob auf verbundenen Konten Guthaben oberhalb der seit Juli 2026 geltenden, altersgestaffelten Freibeträge liegt. Wer während der Arbeitslosigkeit finanziell auf der sicheren Seite bleiben möchte, sollte den Kreditrahmen möglichst nicht ausreizen und im Zweifel auf eine Debit- oder Prepaid-Karte ohne Überziehungsmöglichkeit umsteigen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Finanzberatung. Bei konkreten Fragen zum eigenen Fall lohnt sich der direkte Kontakt zum zuständigen Jobcenter oder zu einer Schuldnerberatung.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab
- Bundesagentur für Arbeit: Bürgergeld – Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen
- Bundesagentur für Arbeit: Übergang von Arbeitslosengeld zu Grundsicherungsgeld
- t-online: Neue Grundsicherung – diese Änderungen kommen für Arbeitslose
