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Ausbleibende Unterhaltszahlungen nach einer Scheidung

Kommt es zu einer Scheidung und hat ein Paar keinen Ehevertrag unterschrieben oder darin keine Gütertrennung vereinbart, gilt die Ehe als Zugewinngemeinschaft. Als Zugewinn bezeichnet man das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen. Geht ein Paar dann doch wieder getrennte Wege, wird auf Antrag von dem Familienrichter der Zugewinn berechnet und unter den Eheleuten aufgeteilt.

Es ist dabei wichtig zu wissen, dass die Zugewinngemeinschaft nicht mit der Trennung endet. Erst dann, wenn der Scheidungsantrag in der Post liegt, ist das der Fall.

Hinweis: Bei diesem Beitrag handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung. Alle Angaben sind ohne Gewähr und können sich jederzeit ändern.

 

 

Wie sieht es mit dem Trennungsunterhalt aus?

 

Der Zugewinnausgleich wirkt sich erst finanziell nach der Scheidung aus. Aber der wirtschaftlich schwächere Partner kann auch schon in der Trennungszeit vom Expartner einen Trennungsunterhalt verlangen. Wie hoch dieser ausfällt, hängt aber vom Bedarf ab.

Es wird vom Familiengericht geprüft und es wird dabei auch beispielsweise berücksichtigt, wie hoch das eigene Einkommen ist und wie viel der andere verdient. Gibt es gemeinsame Kinder, ist der Unterhalt bereits in der Trennungszeit fällig. Diesen bekommt derjenige, bei dem die Kinder vorrangig leben und von dem sie versorgt werden.

 

Wer hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

 

Nach der Scheidung kann der Unterhalt den Trennungsunterhalt ablösen. Er muss dann aber nicht genauso hoch sein. Außerdem muss dabei zunächst noch geklärt werden, ob man überhaupt einen Anspruch darauf hat. Wenn man durch eigenes Einkommen seinen Unterhalt bestreiten kann, hat man auch keinen Anspruch auf Unterhalt.

 

Was kann man machen, wenn die Zahlungen des Unterhalts ausbleiben?

 

Leider kommt es immer wieder vor, dass ein unterhaltspflichtiger Ex-Partner den rechtmäßigen Unterhalt nicht überweist oder nur hin und wieder zahlt. Wenn das Geld deswegen knapp ist, leiden darunter nicht nur die Kinder (wenn vorhanden), sondern ebenso der haupterziehende Elternteil.

Oft reicht dann ein gutes Zureden oder immer wieder nachfragen bei dem Säumigen nicht aus. Und häufig müssen dann Betroffene übers Jugendamt oder sogar übers Familiengericht gehen, wenn der Kindesunterhalt eingefordert werden muss.

 

Wie kann ein Detektiv beim Ausbleiben von Unterhaltszahlungen helfen?

 

Eine Detektei, wie beispielsweise die Privatermittlung in Hamburg, kann recht hilfreich sein, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben. Manche Detektive führen bundesweit Unterhaltsrecherchen durch.

Sie können dank verdeckter Ermittlungen zum Beispiel beweisen, dass es doch ein (ausreichendes) Einkommen gibt, auch wenn das Gegenteil vom ehemaligen Partner behauptet wird, der eigentlich zahlen müsste. Oder wenn der Ex „untertaucht“, können Detektive ihn ausfindig machen.

 

Den Unterhalt über das Jugendamt einfordern

 

Damit man den Unterhalt einfordern kann, benötigt man Klarheit über das tatsächliche Einkommen des Ex-Partners. Man kann sich an das zuständige Jugendamt wenden und einen Antrag auf Beistandschaft stellen.

Der Unterhaltsbeistand wird dann die Einkommensnachweise für die letzten 12 Monate anfordern und den letzten Einkommenssteuerbescheid. Sind die Einkommensverhältnisse klar, wird das Jugendamt mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle den Kindesunterhalt berechnen.

Im Anschluss wird ein Unterhaltstitel ausgefertigt, der vom Unterhaltspflichtigen unterschrieben werden muss. Eine anwaltliche Prüfung des Unterhaltstitels ist dennoch sinnvoll, weil die Düsseldorfer Tabelle nur eine Richtlinie darstellt. Auch spannend: Warum lernt man in der Schule so wenig über Steuern und Finanzen?

 

Den Unterhalt einklagen

 

Wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhaltstitel vom Jugendamt nicht unterschreibt, wird das Familiengericht hinzugezogen.

Und wenn der ehemalige Partner sich weigert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben, kann diese durch das Gericht mit Hilfe einer sogenannten Auskunftsklage erzwungen werden.

 

Weiterführende Literatur

 

Unterhalt

DSW: Unterhalt der Eltern